Die Parteien streiten über die Bezahlung von Urlaubsentgelt. Im Kern geht die Auseinandersetzung der Parteien dabei darum, ob der für allgemein verbindlich erklärte Tarifvertrag zur Urlaubsregelung für die Gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern mit Europarecht vereinbar ist.
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