LAG Köln - Urteil vom 27.06.2013
6 Sa 319/13
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 361/12

kollektivrechtliche Wirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - nach Betriebsübergang begründetes Arbeitsverhältnis - Anspruch auf betrieblichen Altersversorgung nach Betriebsübergang

LAG Köln, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 319/13

DRsp Nr. 2013/21955

kollektivrechtliche Wirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung – nach Betriebsübergang begründetes Arbeitsverhältnis – Anspruch auf betrieblichen Altersversorgung nach Betriebsübergang

Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis erst nach dem Betriebsübergang bei der Beklagten begründet wurde, kann keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der zuvor bei der L AG geltenden Versorgungsordnung beanspruchen. Die zugrundeliegende Gesamtbetriebsvereinbarung galt nicht ohne weiteres kollektivrechtlich bei der Beklagten fort. Da der Arbeitsvertrag des Klägers auch keine individuelle Bezugnahme auf dieses Regelwerk oder gar eine besondere Altersversorgungszusage enthält, gibt es für sein Begehren keine Anspruchsgrundlage.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.01.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn- 2 Ca 361/12 EU - abgeändert:

1

Die Klage wird abgewiesen.

2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1973 und späterer Änderungen.

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