Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.02.2012 in Sachen1 Ca 6522/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung und einen in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.
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