LAG Köln - Urteil vom 22.11.2012
7 Sa 329/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6522/11

Klima der Angst am ArbeitsplatzZusammenarbeit mit FrauenAnkündigung von FehlverhaltenAußerordentliche und ordentliche KündigungAuflösungsantrag des ArbeitgebersSchweigepflicht des BetriebsarztesVerhältnismäßigkeit der KündigungAnwendung milderer Mittel

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 329/12

DRsp Nr. 2013/19470

Klima der Angst am ArbeitsplatzZusammenarbeit mit FrauenAnkündigung von FehlverhaltenAußerordentliche und ordentliche KündigungAuflösungsantrag des ArbeitgebersSchweigepflicht des BetriebsarztesVerhältnismäßigkeit der KündigungAnwendung milderer Mittel

Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sich mehrfach an die Personalabteilung bzw. den Betriebsarzt wendet, um diesen Institutionen mitzuteilen, dass er gegenüber einer bestimmten Fachvorgesetzten "ein sehr hohes Aggressionspotential in sich trage", rechtfertigt noch nicht den Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.02.2012 in Sachen1 Ca 6522/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung und einen in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.