Die Parteien streiten darüber, ob das mit der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis infolge Betriebsteilübergang und trotz Widerspruch des Klägers nach § 613 a Abs. 1 BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen ist.
Der Kläger, am 01.01.1944 geboren, marokkanischer Staatsangehöriger, trat am 18.09.2000 als gewerblicher Arbeitnehmer in die Dienste der Beklagten. Er war und ist in ihrem Werk II in X. an der KTL-Anlage eingesetzt. An der KTL-Anlage werden Guss-Teile für Kunden der Beklagten aus der Automobilindustrie bearbeitet. Die angelieferten Teile werden von insgesamt 16, in drei Schichten beschäftigten Arbeitnehmern aufgehängt, in der Anlage beschichtet, abgenommen, wieder verpackt und an den Kunden zurückgesandt.
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