Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2021 –
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind – nachdem die Verfügungsbeklagte beantragt hat, über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden – dem Verfügungskläger aufzuerlegen, da dieser den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wirksam zurückgenommen hat. Eine Klage- oder Antragsrücknahme kann auch nach dem erstinstanzlichen Obsiegen in der Berufungsinstanz erfolgen, soweit das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist.
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