BAG - Urteil vom 08.06.2016
7 AZR 568/14
Normen:
WissZeitVG i.d.F. vom 12.04.2007 § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 5; WissZeitVG i.d.F. vom 12.04.2007 § 2 Abs. 1; WissZeitVG i.d.F. vom 12.04.2007 § 2 Abs. 3 S. 1; WissZeitVG i.d.F. vom 12.04.2007 § 2 Abs. 4 S. 1; WissZeitVG i.d.F. vom 12.04.2007 § 5 S. 1; WissZeitVG i.d.F. vom 12.04.2007 § 6; TzBfG § 17 S. 1 und S. 2; KSchG § 7; BGB § 242; GG Art. 91b; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG § 5; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 3;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 9
AUR 2016, 521
BB 2016, 2740
EzA-SD 2016, 4
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 1066/13
ArbG Berlin, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 18452/12

Klagefrist bei BefristungskontrollklagenZitiergebot bei befristeten Verträgen mit wissenschaftlichem PersonalDefinition des wissenschaftlichen und künstlerischen PersonalsHöchstdauer von befristeten Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen und künstlerischen BereichDarlegungs- und Beweislast bei Befristungsvereinbarungen im wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich

BAG, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 568/14

DRsp Nr. 2016/17319

Klagefrist bei Befristungskontrollklagen Zitiergebot bei befristeten Verträgen mit wissenschaftlichem Personal Definition des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ Höchstdauer von befristeten Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich Darlegungs- und Beweislast bei Befristungsvereinbarungen im wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich

Orientierungssätze: 1. Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen können nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet werden. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht nach der formellen Bezeichnung des Arbeitnehmers, sondern dem wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm bei Vertragsschluss zu erwartenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.