BAG - Urteil vom 28.09.2016
7 AZR 549/14
Normen:
WissZeitVG (in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG (in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung) § 1 Abs. 2; WissZeitVG (in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung) § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 4; WissZeitVG (in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung) § 2 Abs. 4 S. 1; GG Art. 5 Abs. 3; LHG M-V i.d.F. vom 05.07.2002 § 1 Abs. 1 Nr. 2; LVVO M-V vom 25.10.2001 i.d.F. vom 16.12.2010 § 4 Abs. 1 Buchst. b; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; TzBfG § 17 S. 1-2; KSchG § 7; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG § 5 Nr. 1 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 1 Nr. 7
BB 2016, 2931
EzA-SD 2016, 4
NZA
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 224/13
ArbG Rostock, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 906/13

Klagefrist bei befristeten ArbeitsverhältnissenZum Begriff Wissenschaftliches Personal an HochschulenBefristungsmöglichkeiten für die Beschäftigung wissenschaftlichen PersonalsHaushaltsrechtliche Gründe als Rechtfertigung für eine befristete Beschäftigung

BAG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 549/14

DRsp Nr. 2016/18698

Klagefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen Zum Begriff "Wissenschaftliches Personal an Hochschulen" Befristungsmöglichkeiten für die Beschäftigung wissenschaftlichen Personals Haushaltsrechtliche Gründe als Rechtfertigung für eine befristete Beschäftigung

Orientierungssatz: Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG kann wissenschaftliches Personal an Hochschulen auch in befristeten Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 TzBfG beschäftigt werden. Allerdings verdrängen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient. Wird die Befristung auf Gründe gestützt, die nicht abschließend von den im WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen erfasst werden, kann sie nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sein. So verhält es sich bei einer auf haushaltsrechtliche Gründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützten Befristung.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2014 - 2 Sa 224/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

WissZeitVG (in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1 S. 1;