LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 835/21
ArbG Berlin, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 2551/21
Klageart bei Betriebsrentenansprüchen als wiederkehrende LeistungenProzessuale Anforderungen an die Klage auf künftige Leistungen gem. § 258 ZPOSchutzwürdiges Titulierungsinteresse des Gläubigers bei freiwilliger Zahlung des SchuldnersPrüfung der Erforderlichkeit staatlichen Rechtsschutzes bei Leistungsklagen
BAG, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 175/22
DRsp Nr. 2023/5542
Klageart bei Betriebsrentenansprüchen als wiederkehrende LeistungenProzessuale Anforderungen an die Klage auf künftige Leistungen gem. § 258ZPOSchutzwürdiges Titulierungsinteresse des Gläubigers bei freiwilliger Zahlung des SchuldnersPrüfung der Erforderlichkeit staatlichen Rechtsschutzes bei Leistungsklagen
Betriebsrentenansprüche können als wiederkehrende Leistungen auch im Wege einer Klage auf künftige Entrichtung gemäß § 258ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Es muss keine Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entzieht.Orientierungssätze:1. Betriebsrentenansprüche hängen als wiederkehrende Leistungen von keiner Gegenleistung ab und können gemäß § 258ZPO im Wege der Klage auf künftige Entrichtung durchgesetzt werden (Rn. 13).2. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse wird für die Klage nach § 258ZPO nicht verlangt, so dass auch unstreitige Ansprüche oder Teile hiervon als künftige Leistung eingeklagt werden können (Rn. 14).3. Da der Schuldner seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen könnte, während der Gläubiger auf laufende pünktliche Leistungen angewiesen ist, besteht ein schutzwürdiges Titulierungsinteresse auch dann, wenn der Schuldner bisher freiwillig und pünktlich gezahlt hat (Rn. 16).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.