I. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a der allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst hat. Außerdem hat sich die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Klagebeantwortung erstmals darauf berufen, ihr werde eine Gleichstellung mit ihren männlichen Kollegen verwehrt. Einen Grund für die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber ihren männlichen Kollegen gebe es nicht.
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