Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Februar 2019 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2018 verpflichtet, den Klägern die unter dem 21. November 2017 beantragte Baugenehmigung für den Anbau eines Balkons zu erteilen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst trägt.
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