VGH Bayern - Beschluss vom 27.02.2020
3 ZB 18.137
Normen:
LlbG Art. 21 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 16.464

Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen seine dienstliche Beurteilung; Ausreichende Berücksichtigung der Behinderung bei der dienstlichen Beurteilung

VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 18.137

DRsp Nr. 2020/5351

Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen seine dienstliche Beurteilung; Ausreichende Berücksichtigung der Behinderung bei der dienstlichen Beurteilung

1. Ein Dienstherr hat bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen eine Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen. 2. Eine unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung eines Beamten sowie der deshalb gebotenen Beachtung der Regelungen der Teilhaberichtlinie vorgenommene Beurteilung der Qualität der Arbeit ist hinsichtlich der Bewertung des Einzelmerkmals "Arbeitsmenge" und "Arbeitsgüte" nicht zu beanstanden, wenn der Bewerter die Leistungsdefizite nicht nur pauschal, sondern anhand konkreter Fallbeispiele aufzeigt. 3. Das Leistungsprinzip wird auch bei schwerbehinderten Beamten nicht relativiert oder gar außer Kraft gesetzt. Aus der besonderen Rechtsstellung als Schwerbehinderter lässt sich kein Anspruch auf bevorzugte Behandlung, auch nicht bei dienstlichen Beurteilungen, ableiten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

LlbG Art. 21 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 4;

Gründe