I.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der dem Kläger erklärten außerordentlichen Kündigungen, die die Beklagte jeweils zugleich hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, über die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis und über die seitens der Beklagten erhobene Widerklage auf Rückzahlung der nach Ausspruch der Kündigungen geleisteten Vergütung.
Der Kläger trat am 1. Juli 2001 auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 12. April 2001 als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, der W.-K.-B. Holding GmbH, in die Dienste der Beklagten.
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