OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.07.2010
1 B 544/10
Normen:
BPersVG § 68 Abs. 2; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 2;

Klage eines Beamten auf einstweilige Anordnung einer Untersagung einer Besetzung einer Beförderungsplanstelle mit einem Konkurrenten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 1 B 544/10

DRsp Nr. 2010/14719

Klage eines Beamten auf einstweilige Anordnung einer Untersagung einer Besetzung einer Beförderungsplanstelle mit einem Konkurrenten

Eine auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gestützte Zustimmungsverweigerung genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, wenn sie lediglich den abstrakten Gesetzeswortlaut wiederholt.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BPersVG § 68 Abs. 2; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten, den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe für die Abänderung der angefochtenen Entscheidung, auf deren Prüfung der Senat insoweit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zwei der ihr derzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.