LAG Hamm - Urteil vom 10.03.2011
8 Sa 1830/10
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1227/10

Klage einer Personalsachbearbeiterin auf Verringerung der Arbeitszeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur betrieblich notwendigen Beibehaltung einer Vollzeitstelle

LAG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1830/10

DRsp Nr. 2011/7683

Klage einer Personalsachbearbeiterin auf Verringerung der Arbeitszeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur betrieblich notwendigen Beibehaltung einer Vollzeitstelle

1. Auch wenn die bisherige Zuordnung von je 300 Beschäftigten des Einzelhandels zu einem vollzeitbeschäftigten Personalsachbearbeiter bei Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen nicht in der Weise aufrechterhalten bleiben kann, dass nunmehr 300 Beschäftigte von einer Halbtagskraft verwaltet werden, kann die vorhandene Arbeitsmenge doch auf zwei Halbtagskräfte verteilt werden, wobei jede Halbtagskraft für je 150 Beschäftigte zuständig ist; damit bleibt der Grundsatz erhalten, dass eine feste Zuordnung von Personalsachbearbeiter und Beschäftigten gewährleistet ist. 2. Für Teilzeitbeschäftigte stellt es keine Besonderheit dar, dass sie organisatorische Angelegenheiten, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, im Einzelfall nicht von ihrem Arbeitsplatz aus während der individuellen Arbeitszeit erledigen können sondern darauf angewiesen sind, Kontakte in arbeitsfreier Zeit aufzunehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 01.10.2010 – 1 Ca 1227/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1;

Tatbestand