LAG Hamm - Urteil vom 09.08.2013
10 Sa 353/13
Normen:
AVR-DW EKD § 12 Abs. 1 S. 2; AVR-DW EKD Entgeltgruppe 8;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2671-09

Klage einer Erzieherin gegen die sie beschäftigende diakonische Einrichtung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer tariflichen Eingruppierung

LAG Hamm, Urteil vom 09.08.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 353/13

DRsp Nr. 2024/7310

Klage einer Erzieherin gegen die sie beschäftigende diakonische Einrichtung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer tariflichen Eingruppierung

Die Betreuung von Bewohnern mit mehrfachen geistigen Behinderungen spricht für sich genommen noch nicht für die Erfüllung des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD. Die pauschale Bezugnahme auf und auszugsweise Wiedergabe von "Ausbildungsrichtlinien" ist bereits nicht zur Darlegung geeignet, darzulegen, welche Aufgaben hiernach eine Heilerziehungspflegerin als "Normaltätigkeit" schuldet. Hierfür ist vielmehr eine nähere Darlegung der vermittelten Ausbildungsinhalte sowie einer hierauf aufbauenden näheren Beschreibung des "Arbeitsalltags" einer Heilerziehungspflegerin erforderlich.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30. März 2010 - 1 Ca 2671/09 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Revision - zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR-DW EKD § 12 Abs. 1 S. 2; AVR-DW EKD Entgeltgruppe 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

1. 2.