OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.08.2019
3 LB 7/18
Normen:
SGB IX § 26 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 279/15

Klage auf Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Reittherapie im Rahmen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe; Gewährung von Leistungen zur sozialen und zur medizinischen Rehabilitation

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 3 LB 7/18

DRsp Nr. 2020/736

Klage auf Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Reittherapie im Rahmen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe; Gewährung von Leistungen zur sozialen und zur medizinischen Rehabilitation

1. Leistungen zur sozialen und zur medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen, wobei entscheidend ist, welcher Leistungszweck im Vordergrund steht.2. Der Regelung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII liegt der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss.3. Ein Anspruch auf Gewährung heilpädagogischen Reitens als Leistung zur sozialen Rehabilitation kann Kindern und Jugendlichen auch zustehen, wenn sie eingeschult sind.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 26 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB VIII § Abs. S. 1;