LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2012
11 Sa 31/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; GemO RP § 18 a Abs. 3; GemO RP § 29 Abs. 1 S. 1; LPersVG BW § 48 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1260/11

Klage auf ortsgebundene Beschäftigung eines Mitglieds des Ortsbeirats und Personalrats; einseitige Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 31/12

DRsp Nr. 2012/15651

Klage auf ortsgebundene Beschäftigung eines Mitglieds des Ortsbeirats und Personalrats; einseitige Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz

1.Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt neben einem erledigenden Ereignis voraus, dass die Klage zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen sein muss. 2.Eine Arbeitnehmerin, die Personalrats- und Ortsbeiratsmitglied ist, kann aus diesen Ämtern keinen Anspruch auf örtliche Nichtversetzbarkeit ableiten.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.12.2011, Az.: 10 Ca 1260/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; GemO RP § 18 a Abs. 3; GemO RP § 29 Abs. 1 S. 1; LPersVG BW § 48 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin sowie die Frage, ob eine nachträgliche Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist.