LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2007
6 Sa 227/07
Normen:
BGB § 133 § 139 § 151 § 157 § 162 Abs. 1 § 311 a Abs. 1 § 613a ; MAVO § 38 ; AVR § 11 Abs. 1 § 14 Abs. 5 ; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 § 894 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen - 8 (5) Ca 3473/06 - 23.11.2006,

Klage auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages aufgrund Rückkehrrechts - Bestimmtheit des Klageantrags - Überleitungsvertrag als Dienstvereinbarung - Neubegründung des Arbeitsverhältnisses bei Ausübung des Rückkehrrechts - unbegründeter Verwirkungseinwand bei fehlenden Darlegungen zur Unzumutbarkeit der Erfüllung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 227/07

DRsp Nr. 2007/17634

Klage auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages aufgrund Rückkehrrechts - Bestimmtheit des Klageantrags - Überleitungsvertrag als Dienstvereinbarung - Neubegründung des Arbeitsverhältnisses bei Ausübung des Rückkehrrechts - unbegründeter Verwirkungseinwand bei fehlenden Darlegungen zur Unzumutbarkeit der Erfüllung

1. Macht der Arbeitnehmer ein Rückkehrecht geltend, kommt der neu zu begründende Arbeitsvertrag nicht durch Abgabe eines Angebots der Arbeitgeberin zustande sondern durch die Annahme des in der Klage liegenden Angebots des Arbeitnehmers.2. Der auf Annahme des Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, wenn der Arbeitnehmer (Kläger) in dem Antrag die Bedingungen seines Vertragsangebotes unter Bezugnahme auf Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit und Vergütungsgruppe im Einzelnen angibt und im übrigen auf den Arbeitsvertrag aus seiner vormaligen Beschäftigung bei der Beklagten Bezug nimmt.