LAG Köln - Beschluss vom 28.01.2022
9 TaBV 38/21
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 93; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 3/21

Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen im BeschlussverfahrenAusschreibung von Arbeitsplätzen im BetriebErneute Stellenausschreibung nach Abschluss des BesetzungsverfahrensDringende Erforderlichkeit i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

LAG Köln, Beschluss vom 28.01.2022 - Aktenzeichen 9 TaBV 38/21

DRsp Nr. 2022/5719

Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen im Beschlussverfahren Ausschreibung von Arbeitsplätzen im Betrieb Erneute Stellenausschreibung nach Abschluss des Besetzungsverfahrens "Dringende Erforderlichkeit" i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

1. Das Arbeitsgericht ist nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG verpflichtet, den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. So muss es den für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die Verfahrensbeteiligten aufklären. Dazu zählt auch die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen, die von keinem Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt worden waren. 2. Gem. § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Damit sollen die Arbeitnehmer von der zu besetzenden Stelle Kenntnis erhalten und die Möglichkeit haben, sich auf die Stelle zu bewerben. 3. Ist die offene Stelle besetzt worden, jedoch durch die Kündigung des Stelleninhabers nach wenigen Monaten wieder frei geworden, muss die Stelle erneut innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Unterbleibt dies, hat der Betriebsrat ein Widerspruchsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG.