LAG Köln, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 372/18
ArbG Köln, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7558/17
Kirchliche ArbeitsrechtsregelungenBestimmtheit, Normenklarheit und Transparenz in kirchlichen ArbeitsrechtsregelungenGrundrechtsbindung und Einschätzungsprärogative der paritätischen Arbeitsrechtlichen KommissionGrundgesetzliche Grenzen für die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen analog zu den Grenzen von Tarifregelungen
BAG, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 322/19
DRsp Nr. 2021/18958
Kirchliche ArbeitsrechtsregelungenBestimmtheit, Normenklarheit und Transparenz in kirchlichen ArbeitsrechtsregelungenGrundrechtsbindung und Einschätzungsprärogative der paritätischen Arbeitsrechtlichen KommissionGrundgesetzliche Grenzen für die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen analog zu den Grenzen von Tarifregelungen
Stichtagsregelungen für Sonderzahlungen in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Dritten Weg ausgehandelt worden sind, unterliegen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1GG denselben Grenzen wie entsprechende Regelungen in Tarifverträgen.Orientierungssätze:1. Nach der Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas haben Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen, die am 1. Dezember des betreffenden Jahres nicht in einem Dienstverhältnis stehen, keinen Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung (Rn. 27).2. Wechselt ein Mitarbeiter den Dienstgeber innerhalb der Caritas, ergibt sich aus Nr. 2 der am 23. November 2016 durch die Zentrale Kommission der Zentral-KODA beschlossenen Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse kein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung (Rn. 28 ff.).
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