LAG München - Beschluss vom 22.02.2012
10 TaBVGa 16/11
Normen:
GG Art. 140; GVG § 17 Abs. 2; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 33/11

Kirchenrechtsweg für Streit der Schwerbehindertenvertretung mit Arbeitgeberin in kirchlichem Krankenhaus; unbegründeter Eilantrag auf Aussetzung einer vollzogenen Umzugsanordnung

LAG München, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 16/11

DRsp Nr. 2012/8406

Kirchenrechtsweg für Streit der Schwerbehindertenvertretung mit Arbeitgeberin in kirchlichem Krankenhaus; unbegründeter Eilantrag auf Aussetzung einer vollzogenen Umzugsanordnung

1. Für den Streit einer Schwerbehindertenvertretung mit dem Arbeitgeber in einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Dies gilt auch, wenn sich die Schwerbehindertenvertretung auf eine Rechtsgrundlage aus dem SGB IX beruft. 2. Eine einstweilige Verfügung der Schwerbehindertenvertretung gegen den Arbeitgeber mit dem Ziel der Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme durchgeführt hat. 3. Eine vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 95 Abs. 2 SGB IX durchgeführte Maßnahme ist dennoch wirksam.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23.11.2011 (Az.: 7 BVGa 33/11) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 140; GVG § 17 Abs. 2; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Aussetzung eines Umzugs des Sekretariats Orthopädie innerhalb eines Gebäudes des von der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2 betriebenen Krankenhauses.