LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2013
11 Sa 130/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 94/12

Kinderzuschlag zur Sozialplanabfindung; Anspruch auf Zusatzbetrag zur Sozialabfindung bei Bezugnahme auf Kindereintrag in Lohnsteuerkarte

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 130/12

DRsp Nr. 2013/6893

Kinderzuschlag zur Sozialplanabfindung; Anspruch auf Zusatzbetrag zur Sozialabfindung bei Bezugnahme auf Kindereintrag in Lohnsteuerkarte

1. Die Betriebsparteien können sich grundsätzlich bei der Berücksichtigung von kinderbezogenen Leistungen im Sozialplan auf die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte beziehen.2. Vereinfachungs- und Nachweisbarkeitsgründe rechtfertigen die Ungleichbehandlung von Mitarbeitern, deren Kinder nicht in der Lohnsteuerkarte eingetragen sind gegenüber solchen, deren Kinderzahl sich der Lohnsteuerkarte zum vereinbarten Stichtag entnehmen lässt.3. Die genannten Gründe rechtfertigen es dagegen nicht, für ein Kind, das mit 0,5 Kinderfreibeträgen in den Lohnunterlagen ausgewiesen ist, einen vollen Kinderzuschlag zu gewähren, zwei Kindern, die mit je 0,5 Freibeträgen, insgesamt also mit 1,0 Freibeträgen eingetragen sind, ebenfalls nur insgesamt einen Kinderzuschlag zuzusprechen, bzw. eines der beiden Kinder gänzlich unberücksichtigt zu lassen.4. Dies gilt insbesondere, nachdem das Lohnsteuerkartensystem durch "ELSTAM" abgelöst ist, die Finanzbehörden die Lohnsteuerunterlagen unmittelbar verwalten und Nachfragen nach dorthin erleichtert und verbindlich möglich sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 18.07.2012 - 3 Ca 94/12 - abgeändert.

2. 3. 4.