LAG Köln - Urteil vom 16.07.2009
13 Sa 330/09
Normen:
TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 S. 1; TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 S. 3; TVÜ-VKA § 11 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7903/08

Kindergeldbezogene Entgeltbestandteile nach tariflichem Übergangsrecht; Unterbrechungstatbestände nach Protokollerklärung; unbegründete Klage bei Unterbrechung der Kindergeldzahlung

LAG Köln, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 330/09

DRsp Nr. 2009/25504

Kindergeldbezogene Entgeltbestandteile nach tariflichem Übergangsrecht; Unterbrechungstatbestände nach Protokollerklärung; unbegründete Klage bei Unterbrechung der Kindergeldzahlung

1. Die Zahlung eines kindergeldbezogenen Entgeltbestandteils nach § 11 TVÜ-VKA erfolgt nur, solange für das Kind ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1). 2. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und enthalten keine beispielhafte Aufzählung, die darüber hinaus weitere unbenannte Unterbrechungstatbestände erfasst - anders LAG Niedersachsen, 16.11.2007, 3 Sa 9/07 -.«

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2008 - 5 Ca 7903/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 S. 1; TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 S. 3; TVÜ-VKA § 11 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger ein kindergeldbezogener Entgeltbestandteil nach § 11 TVÜ-VK zusteht.