I. Der 1981 geborene Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war vom 1. September 1999 an bei einer Firma G als Auszubildender beschäftigt. Für das erste Ausbildungsjahr war eine monatliche Vergütung von 1 260 DM und für das Folgejahr eine solche von 1 370 DM vereinbart.
Weil eine vom Kläger vorgelegte Ausbildungsbescheinigung nur unvollständig ausgefüllt war, fragte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) fernmündlich beim Arbeitgeber nach. Dieser teilte hierauf dem Beklagten mit, der Sohn des Klägers erhalte zusätzlich zu dem laufenden monatlichen Arbeitslohn für die Zeit von Januar bis August 2000 ein Urlaubsgeld von 630 DM und für die Zeit ab September 2000 ein Weihnachtsgeld von 685 DM.
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