Die Parteien streiten um eine kinderbezogene Besitzstandszulage.
Der Kläger steht seit dem 01.07.1993 als Vermessungstechniker bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem 01.10.2005 gilt zwischen den Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Der Kläger ist Vater zweier Kinder. Vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 befand er sich in Elternzeit und nahm am 01.06.2006 seine Tätigkeit wieder auf. Für seine beiden Kinder erhält er seit ihrer Geburt ununterbrochen Kindergeld.
Solange dem Arbeitsverhältnis der
Mit Schreiben vom 27.06.2006 (Bl. 22 d.A.) machte er die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. § 11 TVÜ-VKA geltend.
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