LAG Hamm - Urteil vom 08.11.2007
17 Sa 1484/07
Normen:
TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 85/07

Kinderbezogene Besitzstandszulage bei Elternzeit

LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1484/07

DRsp Nr. 2008/1740

Kinderbezogene Besitzstandszulage bei Elternzeit

»Beschäftigte, die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, haben bei ergänzender Auslegung zu § 11 I TVÜ-VKA einen Anspruch auf eine kinderbezogene Besitzstandszulage.«

Normenkette:

TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine kinderbezogene Besitzstandszulage.

Der Kläger steht seit dem 01.07.1993 als Vermessungstechniker bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem 01.10.2005 gilt zwischen den Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Der Kläger ist Vater zweier Kinder. Vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 befand er sich in Elternzeit und nahm am 01.06.2006 seine Tätigkeit wieder auf. Für seine beiden Kinder erhält er seit ihrer Geburt ununterbrochen Kindergeld.

Solange dem Arbeitsverhältnis der BAT zugrunde lag, erhielt er einen kinderbezogenen Entgeltbestandteil i.H.v. monatlich 181,34 EUR. Seit dem Juni 2006 erhält er keinen kinderbezogenen Entgeltbestandteil.

Mit Schreiben vom 27.06.2006 (Bl. 22 d.A.) machte er die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. § 11 TVÜ-VKA geltend.