LAG Köln - Beschluss vom 13.04.2010
7 Sa 1224/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; HG NRW 2004/2005 § 7 Abs. 3; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge § 5 Nr. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge § 8 Nr. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 165
ArbRB 2010, 204
AuA 2010, 433
AuR 2010, 343
BB 2010, 1468
EzTöD 100 § 30 Abs 1 TVöD-AT Sachgrundbefristung Nr. 29
LAGE § 14 TzBfG Nr. 57
ZESAR 2010, 332
ZTR 2010, 427
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3575/06

Kettenarbeitsverträge im öffentlichen Dienst; Zweifel an der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit europarechtlicher Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof

LAG Köln, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1224/09

DRsp Nr. 2010/13702

Kettenarbeitsverträge im öffentlichen Dienst; Zweifel an der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit europarechtlicher Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof

1. Soweit durch § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (entsprechend der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999) der Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge vermieden werden soll, kann dieser Zweck zur Überzeugung des vorlegenden Gerichtes nur gewährleistet werden, wenn bei Anwendung der Maßnahme § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung um so strengere Anforderungen an den "sachlichen Grund" gestellt werden, desto mehr aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge dem jetzt zu überprüfenden bereits vorangegangen waren oder desto länger der Zeitraum war, während dessen die betroffene Arbeitnehmerin bereits zuvor aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge beschäftigt wurde.