LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2020
4 TaBV 141/19
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 100 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 13/19

Keine zweite Einigungsstelle für denselben RegelungsgegenstandGleicher Regelungsgegenstand bei Video- und KameraüberwachungBefugnis der Einigungsstelle zur Schaffung vorläufiger Regelungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 141/19

DRsp Nr. 2020/6776

Keine zweite Einigungsstelle für denselben Regelungsgegenstand Gleicher Regelungsgegenstand bei Video- und Kameraüberwachung Befugnis der Einigungsstelle zur Schaffung vorläufiger Regelungen

Die Bestellung mehrer Einigungsstelle mit (ggf. teilweise) demselben Regelungsgegenstand ist nicht zulässig, auch wenn beide Einigungsstellen von demselben Vorsitzenden geleitet werden sollen. Eine Einigungsstelle ist befugt, eilbedürftige Punkte vorläufig zu regeln.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 1. Oktober 2019 – 10 BV 13/19 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 100 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.