Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin die Feststellung verlangen kann, dass das von dem Beklagten erteilte notarielle Schuldanerkenntnis vom 22.07.1997 auf einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht. Dies wird zur Vorbereitung der sogenannten erweiterten Pfändung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO geltend gemacht.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis Seite 5 (= Bl. 57 - 60 d. A.) der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
Es wird festgestellt, dass die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 22.07.1997, Urkundenrolle-Nr. 0000/1997 des Notars I., eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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