LAG Köln - Beschluss vom 03.09.2013
11 Ta 202/13
Normen:
§§ 109 GwO; 888 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4579/07

Keine Zwangsvollstreckung bei Anspruch auf wohlwollendes ZeugnisKein Anspruch auf bestimmte Formulierung bei wohlwollendem ZeugnisInhaltliche Korrekturen sind nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären

LAG Köln, Beschluss vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 202/13

DRsp Nr. 2013/21635

Keine Zwangsvollstreckung bei Anspruch auf wohlwollendes Zeugnis Kein Anspruch auf bestimmte Formulierung bei "wohlwollendem Zeugnis"Inhaltliche Korrekturen sind nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären

Zur mangelnden Vollstreckungsfähigkeit eines Prozessvergleichs, wonach der Arbeitgeber zur Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Endzeugnisses verpflichtet ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2013 -22 Ca 4579/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 109 GwO; 888 ZPO;

Gründe

Die nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO statthafte und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.