Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 6. Januar 2021 (
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25. April 2019 in Verbindungmit dem Beschluss vom 13. Mai 2019 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe wegen ihrer unterbliebenen Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren.
Der Klägerin wurde durch die Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 25. April 2019 und 13. Mai 2019 Prozesskostenhilfe für ihre Klage und Verteidigung gegen die Widerklage des Beklagten ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug wurde ihr Rechtsanwalt A aus C beigeordnet.
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