Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.09.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Voraussetzungen für die Merkzeichen "H\224 und "B".
Für den am 00.00.1961 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 02.02.2016 ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 100 festgesetzt. Es wurden dabei die Gesundheitsstörungen Psychisches Leiden und Toxikomanie berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "H" wurden abgelehnt.
Im Februar 2017 beantragte der Kläger die Gewährung der Merkzeichen "H" und "B". Gegenüber der Beklagten gab er an, keine Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beantragt zu haben. Die Beklagte holte Auskünfte des Dr. C, LWL Klinik N - Suchtambulanz - ein und ließ diese durch ihren Beratungsarzt Dr. S gutachtlich auswerten.
Mit Bescheid vom 16.10.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
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