LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.06.2019
L 21 SB 347/16
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2; VersMedV Anlage Teil D Nr. 5 Buchst. b) und Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SB 1168/14

Keine Zuerkennung der Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - und RF - Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht bei Leistenbruch mit einem kindskopfgroßen Hodenbruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2019 - Aktenzeichen L 21 SB 347/16

DRsp Nr. 2020/725

Keine Zuerkennung der Merkzeichen "aG" - außergewöhnliche Gehbehinderung - und "RF" - Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht bei Leistenbruch mit einem kindskopfgroßen Hodenbruch

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 2; VersMedV Anlage Teil D Nr. 5 Buchst. b) und Buchst. c);

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht).

Der Kläger ist am 00.00.1960 geboren. Neben einer psychischen Erkrankung leidet er insbesondere an einem wiederholt operierten Leistenbruch mit einem kindskopfgroßen Hodenbruch, der zuletzt operativ nicht mehr versorgt wurde. Er ist der Auffassung, diese Erkrankung stütze sein Klagebegehren.