Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht).
Der Kläger ist am 00.00.1960 geboren. Neben einer psychischen Erkrankung leidet er insbesondere an einem wiederholt operierten Leistenbruch mit einem kindskopfgroßen Hodenbruch, der zuletzt operativ nicht mehr versorgt wurde. Er ist der Auffassung, diese Erkrankung stütze sein Klagebegehren.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|