LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.04.2007
8 Ta 100/07
Normen:
ZPO § 177 Abs. 1, 2 § 118 Abs. 2 Satz 4 § 119 Abs. 1 § 233 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 309/07

Keine Wiedereinsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren - Bewilligung nach Instanzende nur aufgrund gerichtlicher Fristsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 100/07

DRsp Nr. 2007/18115

Keine Wiedereinsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren - Bewilligung nach Instanzende nur aufgrund gerichtlicher Fristsetzung

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht möglich.2. Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Instanzende ist nur ausnahmsweise möglich, wenn das Gericht es gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese gewahrt wird.3. Eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist ausgeschlossen, wenn der Kläger die Möglichkeit hatte, im Rahmen der den Rechtsstreit beendenden Güteverhandlung auf eine entsprechende gerichtliche Fristsetzung hinzuwirken, so dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch innerhalb der betreffenden Frist hätte nachgereicht werden können.

Normenkette:

ZPO § 177 Abs. 1, 2 § 118 Abs. 2 Satz 4 § 119 Abs. 1 § 233 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.