LAG München - Urteil vom 12.01.2006
3 Sa 538/05
Normen:
ZPO § 87 Abs. 1 § 238 Abs. 1 Satz 2 § 330 § 522 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs.6 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 13101/03

Keine Wiedereinsetzung bei Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers durch Teilversäumnisurteil gegen säumigen Berufungskläger und gleichzeitiger Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Schlussurteil

LAG München, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 538/05

DRsp Nr. 2006/20059

Keine Wiedereinsetzung bei Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers durch Teilversäumnisurteil gegen säumigen Berufungskläger und gleichzeitiger Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Schlussurteil

»Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers im Wege des Erlasses eines Teilversäumnisurteil gegen den säumigen Berufungskläger; gleichzeitig Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Schlussurteil.«

Normenkette:

ZPO § 87 Abs. 1 § 238 Abs. 1 Satz 2 § 330 § 522 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs.6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie über damit zusammenhängende Annahmeverzugsansprüche.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 27.01.2005 - 15a Ca 13101/03 -, auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen.