LAG Köln - Beschluss vom 21.04.2010
9 TaBV 43/09
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 18a Abs. 5 S. 3; BetrVG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 268/08

Keine Wählbarkeit einer leitenden Angestellten für BetriebsratOffensichtlichkeit der Nichtwählbarkeit einer leitenden AngestelltenAnfechtung einer Betriebsratswahl wegen der Wahl einer leitenden Angestellten in den Betriebsrat

LAG Köln, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 9 TaBV 43/09

DRsp Nr. 2022/4364

Keine Wählbarkeit einer leitenden Angestellten für Betriebsrat Offensichtlichkeit der Nichtwählbarkeit einer leitenden Angestellten Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen der Wahl einer leitenden Angestellten in den Betriebsrat

Zur Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Wahl einer leitenden Angestellten i. S. v. § 5 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 BetrVG in den Betriebsrat.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Dezember 2008 - 16 BV 268/08 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 18a Abs. 5 S. 3; BetrVG § 19 Abs. 2;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Betriebsrats am 21. Mai 2008 in der Niederlassung der antragstellenden Arbeitgeberin in der Schildergasse in Köln.

Die Arbeitgeberin betreibt eine Fastfood-Restaurant-Kette. Der Antragsgegner ist der am 21. Mai 2008 in der Niederlassung S gewählte 3-köpfige Betriebsrat. Nach der Wahlniederschrift nahmen 33 Wähler an der Wahl teil. Es wurden danach insgesamt 92 Stimmen (falsch: 33 Stimmen) abgegeben. Gewählt wurden Frau O , Frau K und Herr K , die anschließend Frau O zur Betriebsratsvorsitzenden bestimmten.