Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Dezember 2008 -
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Betriebsrats am 21. Mai 2008 in der Niederlassung der antragstellenden Arbeitgeberin in der Schildergasse in Köln.
Die Arbeitgeberin betreibt eine Fastfood-Restaurant-Kette. Der Antragsgegner ist der am 21. Mai 2008 in der Niederlassung S gewählte 3-köpfige Betriebsrat. Nach der Wahlniederschrift nahmen 33 Wähler an der Wahl teil. Es wurden danach insgesamt 92 Stimmen (falsch: 33 Stimmen) abgegeben. Gewählt wurden Frau O , Frau K und Herr K , die anschließend Frau O zur Betriebsratsvorsitzenden bestimmten.
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