LAG Chemnitz - Beschluss vom 22.01.2007
4 Ta 282/06
Normen:
ZPO $ 91 a § 767 § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2229/06

Keine Vollstreckung eines Zahlungsanspruchs aus Weiterbeschäftigungstitel

LAG Chemnitz, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 282/06

DRsp Nr. 2007/9851

Keine Vollstreckung eines Zahlungsanspruchs aus Weiterbeschäftigungstitel

»Der Inhalt des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist allein die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers, nicht der Vergütungsanspruch des Arbeitsnehmers; diesen Vergütungsanspruch muss der Arbeitnehmer durch Zahlungsklage geltend machen; aus einem Weiterbeschäftigungstitel kann nur der Beschäftigungsanspruch, nicht jedoch ein damit zusammenhängender Zahlungsanspruch vollstreckt werden, denn die Zwangsvollstreckung aufgrund eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs erfolgt nach § 888 ZPO, die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gemäß §§ 803 - 882 ZPO

Normenkette:

ZPO $ 91 a § 767 § 888 ;

Gründe:

I.

Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.10.2004 - 11 Ca 1869/04 - wurde die damalige Beklagte (die jetzige Klägerin, die ...) unter Ziffer 2 des Urteils verurteilt, den Kläger über den 30.06.2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Gegen dieses Urteil legte die damalige Beklagte im Verfahren 11 Ca 1869/04 (jetzt Klägerin) Berufung zum Sächsischen Landesarbeitsgericht ein. Das Berufungsverfahren wurde unter dem Az. 1 Sa 927/04 geführt und endete mit einem klageabweisenden Urteil.