LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.03.2008
16 Sa 729/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 § 309 Nr. 6 § 310 Abs. 4 § 339 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 382/06

Keine Verwirkung der Vertragsstrafe bei Einverständnis des Arbeitgebers mit faktischer Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 729/07

DRsp Nr. 2008/14553

Keine Verwirkung der Vertragsstrafe bei Einverständnis des Arbeitgebers mit faktischer Beendigung des Arbeitsverhältnisses

»Eine Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn der Arbeitgeber Veranlassung gibt für die Annahme, er sei mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 § 309 Nr. 6 § 310 Abs. 4 § 339 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage die Zahlung von einbehaltenem Arbeitsentgelt auf Grund der Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch den Beklagten. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Zahlung dieser Vertragsstrafe für den Fall, dass die Einbehaltung gegen die Pfändungsfreigrenzen verstößt.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 17.05.2004 als Kraftfahrer zu einer Bruttovergütung von 1.500,00 EUR beschäftigt. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist ein zwischen den Parteien geschlossener Arbeitsvertrag. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf diesen (Bl. 38 - 41 d. A.) verwiesen. Dieser Arbeitsvertrag wird generell im Betrieb des Beklagten verwandt. In Ziffer 12 des Arbeitsvertrages befindet sich folgende Regelung:

Vertragsstrafe