Der Kläger begehrt mit der Klage die Zahlung von einbehaltenem Arbeitsentgelt auf Grund der Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch den Beklagten. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Zahlung dieser Vertragsstrafe für den Fall, dass die Einbehaltung gegen die Pfändungsfreigrenzen verstößt.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 17.05.2004 als Kraftfahrer zu einer Bruttovergütung von 1.500,00 EUR beschäftigt. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist ein zwischen den Parteien geschlossener Arbeitsvertrag. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf diesen (Bl. 38 - 41 d. A.) verwiesen. Dieser Arbeitsvertrag wird generell im Betrieb des Beklagten verwandt. In Ziffer 12 des Arbeitsvertrages befindet sich folgende Regelung:
Vertragsstrafe
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