Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 06.03.2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierbei der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
I.
Mit Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 09.03.2016 wurde der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung mit einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten belegt. Das Urteil ist seit dem 09.08.2016 rechtskräftig
Entsprechend der Kostengrundentscheidung dieses Urteils stellte der Nebenklägervertreter am 23.08.2019 einen Kostenfestsetzungsantrag und beantragte, gemäß §
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