Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beschwerdeführerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für ihre im August 2017 geborene Tochter. Sie habe sich vor der Geburt um ihren behinderten Sohn gekümmert und deshalb weniger verdient. Dieser Einkommensverlust sei ebenso zu behandeln wie derjenige durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung. Der Bemessungszeitraum für ihr Elterngeld müsse entsprechend verschoben werden.
Mit Beschluss vom 20.8.2019 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das
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