LAG Hamm - Beschluss vom 10.05.2013
7 Ta 155/13
Normen:
StPO §§ 154, 154a, 363 ; ZPO § 149;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1705/12

Keine Verpflichtung zur strafrechtlichen Selbstbelastung - Keine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei Strafverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 155/13

DRsp Nr. 2013/14933

Keine Verpflichtung zur strafrechtlichen Selbstbelastung - Keine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei Strafverfahren

Nach strafprozessualen Grundsätzen ist niemand verpflichtet, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Dies rechtfertigt für sich gesehen eine Aussetzung der zivilprozessualen Verhandlung nach § 149 ZPO bis zur Erledigung des Strafverfahrens grundsätzlich nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 07.03.2013 - 2 Ca 1705/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO §§ 154, 154a, 363 ; ZPO § 149;

Gründe

I. Der Beschwerdeführer und Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 07.03.2013, mit dem sein Antrag vom 28.01.2013, das Verfahren nach § 149 ZPO auszusetzen, abgelehnt worden ist.

In der Sache streiten die Parteien um Schadensersatzansprüche, die die Klägerin vom Beklagten in einer Gesamthöhe von etwa 160.000,00 € einfordert.