LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.02.2005
4 Sa 900/04
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 4 Ziff. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 806/04

Keine Verpflichtung zur Nachtarbeit bei entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen eines Schwerbehinderten - Darlegungslast gegenüber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 900/04

DRsp Nr. 2005/12001

Keine Verpflichtung zur Nachtarbeit bei entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen eines Schwerbehinderten - Darlegungslast gegenüber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist; daraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwer behinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen.2. Hat der Arbeitnehmer nicht nur ein (und auf einen bestimmten abgrenzbaren Zeitraum beschränktes) Attest vorgelegt sondern im Zeitraum von drei Jahren deren drei und haben alle Atteste den gleichen Aussagewert, dass nämlich der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen, die mit seiner Schwerbehinderung im Zusammenhang stehen, nicht in der Lage ist, Nacht- und Wechselschicht zu leisten, ist es angesichts der tatsächlichen Vermutung der Richtigkeit, die die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, Sache der Arbeitgeberin darzulegen, dass tatsächliche Umstände Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen gebieten.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 4 Ziff. 4 ;

Tatbestand: