LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.08.2001
3 Sa 22/01
Normen:
DÜG § 1 ; AVR § 45 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72a ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 608/00

Keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung zu übernehmen, wenn sich die geschuldete Vergütung nach einer für die staatlichen Beamten anzuwendenden Besoldungsordnung bestimmt, wenn hinsichtlich der Übernahme der Versicherungsbeiträge nichts anderes vereinbart ist

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 22/01

DRsp Nr. 2003/4497

Keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung zu übernehmen, wenn sich die geschuldete Vergütung nach einer für die staatlichen Beamten anzuwendenden Besoldungsordnung bestimmt, wenn hinsichtlich der Übernahme der Versicherungsbeiträge nichts anderes vereinbart ist

Normenkette:

DÜG § 1 ; AVR § 45 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72a ;

Tatbestand:

D. Kläg. beansprucht mit der am 29.12.2000 eingereichten Klage von der beklagten Landeskirche die "Übernahme" des Arbeitnehmer-Anteils bei der Renten- und der Arbeitslosenversicherung.

D. Kläg. stand als Beamter auf Lebenszeit ("Sonderschullehrer") im Dienste des Landes Baden-Württemberg. Seit 01.10.1973 war er als Lehrkraft an der Evangelischen Fachhochschule für Sozialwesen in R. tätig, wozu er unter Wegfall der Bezüge von seinem Dienstherrn beurlaubt worden war. Das lehnte dieser über den 04.09.1983 hinaus ab, worauf d. Kläg. und der seinerzeitige Träger der vorgenannten Fachhochschule (ein eingetragener Verein) unter der Voraussetzung seines alsdann geschehenen Ausscheidens aus dem Landesdienst den aus VA-Bl. 8/9 ersichtlichen Dienstvertrag geschlossen haben.

D. Kläg. erhält danach: