Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.04.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob Umkleide- und Wegezeiten des Klägers von der Beklagten als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu behandeln sind.
Die Beklagte betreibt in S. eine thermische Abfallbehandlungsanlage zur umweltfreundlichen Energiegewinnung. Pro Jahr werden ca. 350.000 t Abfall aus der Umgebung verwertet. Der angelieferte Abfall wird im sogenannten Abfallbunker gesammelt und zwischengelagert, mittels eines Krans durchmischt und von diesem kontinuierlich in einen Trichter gegeben, von dem aus er in eine der beiden Verbrennungslinien gelangt.
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