BAG - Urteil vom 13.10.2021
5 AZR 129/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 621/19
ArbG Berlin, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 424/18

Keine Vergütung für die Wegezeit zwischen Wohnung und Einsatzort

BAG, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 129/20

DRsp Nr. 2022/3959

Keine Vergütung für die Wegezeit zwischen Wohnung und Einsatzort

Die Wegezeiten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten i.S.d. § 611a Abs. 2 BGB, auch wenn der Arbeitnehmer als Wachpolizist die Wegezeit in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zurücklegen muss. Es gehört zur Privatsphäre des Arbeitnehmers, pünktlich und einsatzbereit am Einsatzort anzukommen und den Dienst zu beginnen. Die Anfahrt zum Einsatzort dient allein dem Erreichen des Schutzobjekts und zählt nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines Wachpolizisten.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2019 - 7 Sa 621/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten Landes, Wegezeiten zu vergüten.

Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Der Kläger ist als Springer an wechselnden Schutzobjekten eingesetzt.