LAG Hamm - Urteil vom 21.02.2007
18 Sa 1539/06
Normen:
BUrlG § 2 Abs. 1 Satz 2 § 7 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 377/06

Keine Urlaubsvergütung für arbeitnehmerähnliche Honorarkraft aufgrund Gleichstellung mit angestellten Musiklehrern

LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1539/06

DRsp Nr. 2007/9667

Keine Urlaubsvergütung für arbeitnehmerähnliche Honorarkraft aufgrund Gleichstellung mit angestellten Musiklehrern

1. Der Anspruch auf Urlaubsvergütung setzt für den Urlaub der arbeitnehmerähnlichen Person im Sinne des § 2 Satz 2 BUrlG die Urlaubserteilung durch den Dienstberechtigten (Arbeitgeber) voraus (§ 7 Abs. 1 BUrlG).2. Soweit sich der Anspruchsteller auf die für angestellte Musikschullehrer bestehende betriebliche Übung beruft, dass Erholungsurlaub nicht beantragt und nicht gesondert bewilligt wird sondern dieser durch die unterrichtsfreie Zeit in den Schulferien als abgegolten gilt, findet eine solche betriebliche Übung auf das Dienstverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person keine Anwendung, wenn diese im Gegensatz zu den angestellten Musikschullehrern von der Arbeitsleistung während der Schulferien nicht freigestellt werden kann, da sie nach dem Dienstvertrag nicht verpflichtet ist, während der Schulferien zu arbeiten. 3. Der Arbeitgeber ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG nicht verpflichtet, den Urlaub von selbst festzusetzen; es obliegt dem Arbeitnehmer, die zur Festsetzung des Urlaubs maßgebenden Urlaubswünsche geltend zu machen.

Normenkette:

BUrlG § 2 Abs. 1 Satz 2 § 7 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Urlaubsvergütung für das Urlaubsjahr 2004.