Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens streiten (nur noch) um Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt.
Durch Urteil vom 31.10.2002 hatte das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - 7 Ca 1949/02 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05.06.2002 nicht aufgelöst worden ist und die Beklagte ferner verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt. Die weitergehende Klage (auf Zahlung von Urlaubsabgeltung) hat es abgewiesen.
Durch Teil-Urteil vom 24.03.2003 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 31.10.2002 - 7 Ca 1949/02 - zurückgewiesen (7 Sa 1293/02). In diesem Berufungsverfahren hat der Kläger sein Klagevorbringen hinsichtlich von Zahlungsansprüchen erweitert.
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