Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für die Monate Januar bis Juli 2005 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.650,48 EUR sowie darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung in Höhe einer Geschäftsgebühr zu erstatten.
Der Kläger war seit dem Jahr 1998 Arbeitnehmer der Beklagten. Nach dem Arbeitsvertrag steht ihm ein jährlicher Urlaub von 30 Arbeitstagen zu. Im Jahr 2005 nahm er zunächst keinen Urlaub. Er erkrankte Anfang August 2005 ohne die Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Auf seinen Rentenantrag hin wurde ihm beginnend mit März 2006 Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Das Arbeitsverhältnis endete aus diesem Grunde rückwirkend vereinbarungsgemäß zum Ende Februar 2006. Die Arbeitsfähigkeit hat der Kläger bis heute nicht wiedererlangt.
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