LAG Köln - Urteil vom 17.09.2007
2 Sa 832/07
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4619/06

Keine Urlaubsabgeltung bei Dauererkrankung

LAG Köln, Urteil vom 17.09.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 832/07

DRsp Nr. 2008/5298

Keine Urlaubsabgeltung bei Dauererkrankung

»Bleibt ein Arbeitnehmer über das Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums hinaus arbeitsunfähig, ist Urlaubsabgeltung auch nicht für den Teil des Urlaubsjahres geschuldet, in dem der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für die Monate Januar bis Juli 2005 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.650,48 EUR sowie darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung in Höhe einer Geschäftsgebühr zu erstatten.

Der Kläger war seit dem Jahr 1998 Arbeitnehmer der Beklagten. Nach dem Arbeitsvertrag steht ihm ein jährlicher Urlaub von 30 Arbeitstagen zu. Im Jahr 2005 nahm er zunächst keinen Urlaub. Er erkrankte Anfang August 2005 ohne die Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Auf seinen Rentenantrag hin wurde ihm beginnend mit März 2006 Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Das Arbeitsverhältnis endete aus diesem Grunde rückwirkend vereinbarungsgemäß zum Ende Februar 2006. Die Arbeitsfähigkeit hat der Kläger bis heute nicht wiedererlangt.