LAG München - Urteil vom 25.09.2013
11 Sa 328/13
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 9; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11965/12

Keine unzulässige Differenzierungs- und Stichtagsklausel bei Sanierungstarifvertrag, kein Anspruch von Nichtgewerkschaftsangehörigen auf Gleichbehandlung

LAG München, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 328/13

DRsp Nr. 2013/25543

Keine unzulässige Differenzierungs- und Stichtagsklausel bei Sanierungstarifvertrag, kein Anspruch von Nichtgewerkschaftsangehörigen auf Gleichbehandlung

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 9 Ca 11965/12) vom 20.03.2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 24.06.2013 wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 9; BetrVG § 75;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche wegen zu niedrig bezahlte Entgelte bzw. Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag.

Die Klagepartei war bei der Beklagten zu 2) bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.11.2000 beschäftigt. Ihr Verdienst lag zuletzt bei monatlich € 5.386,87 brutto. Die Klagepartei ist im September 2012 in die IG Metall eingetreten und war dort bis einschließlich 20.01.2013 Mitglied. Die Beklagte zu 1) ist eine im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen gebildete Transfergesellschaft.