BAG - Urteil vom 19.05.2022
2 AZR 424/21
Normen:
RL 98/59/EG (MERL) (i.d.F. der RL EU/2015/1794 v. 06.10.2015) Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b); RL 98/59/EG (MERL) (i.d.F. der RL EU/2015/1794 v. 06.10.2015) Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4; AEUV Art 267 Abs. 3; GRCh Art. 21; GRCh Art. 27; GRCh Art. 30; KSchG § 17 Abs. 3 S. 5; BGB § 134;
Fundstellen:
BB 2022, 2365
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1225/20
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4532/19

Keine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei Fehlen der Soll-Angaben des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchGUnmöglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG

BAG, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 424/21

DRsp Nr. 2022/10675

Keine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei Fehlen der "Soll-Angaben" des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG Unmöglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG

1. Unterlässt der Arbeitgeber das Ausfüllen der sog. "Soll-Angaben" des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG in der Massenentlassungsanzeige, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der betreffenden Rechtshandlung. Gesetzeswortlaut, -systematik und -materialien zeigen, dass die "Soll-Angaben" des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Massenentlassungsanzeige sind bzw. sein sollen. 2. Mit einer Uminterpretation von § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG in eine kündigungsrechtliche "Muss-Vorschrift" würden die nationalen Gerichte sich aus der Rolle des Normanwenders herausbegeben und die Grenzen zur normgebenden Gewalt überschreiten. Deshalb können europarechtliche Richtlinien die nationalen Gerichte nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem zwingen.

1. Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2021 - 14 Sa 1225/20 - aufgehoben, soweit darin zu ihren Lasten erkannt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: