Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher fristloser (Arbeitgeber-)Kündigung der Beklagten vom 03.12.1999 zum nämlichen Tag, hilfsweise zum 31.03.2000, oder durch deren außerordentliche fristlose Kündigung vom 04.02.2000 zu dem nämlichen Tag, hilfsweise zum 31.03.2000, aufgelöst worden ist.
Für den Fall des Obsiegens geht es dem Kläger um seine Prozeßbechäftigung als Firmenkundensachbearbeiter/Bankkaufmann.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestands im ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Stattdessen wird auf den Tatbestand des hier angefochtenen Urteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Leipzig verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
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