LAG Chemnitz - Urteil vom 23.01.2002
2 Sa 595/00
Normen:
BAT-Ostdeutsche Sparkassen § 57 ; BAT-G-O § 54 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 622 ; ArbGG § 72a ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 16.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 11549/99

Keine Unwirksamkeit der Kündigung eines Sparkassenangestellten deshalb, weil § 57 BAT-Ostdeutsche Sparkassen - anders als § 54 BAT-G-O - nicht die Angabe des Kündigungsgrundes in dem Kündigungsschreiben verlangt

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 595/00

DRsp Nr. 2003/4652

Keine Unwirksamkeit der Kündigung eines Sparkassenangestellten deshalb, weil § 57 BAT-Ostdeutsche Sparkassen - anders als § 54 BAT-G-O - nicht die Angabe des Kündigungsgrundes in dem Kündigungsschreiben verlangt

Normenkette:

BAT-Ostdeutsche Sparkassen § 57 ; BAT-G-O § 54 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 622 ; ArbGG § 72a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher fristloser (Arbeitgeber-)Kündigung der Beklagten vom 03.12.1999 zum nämlichen Tag, hilfsweise zum 31.03.2000, oder durch deren außerordentliche fristlose Kündigung vom 04.02.2000 zu dem nämlichen Tag, hilfsweise zum 31.03.2000, aufgelöst worden ist.

Für den Fall des Obsiegens geht es dem Kläger um seine Prozeßbechäftigung als Firmenkundensachbearbeiter/Bankkaufmann.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestands im ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Stattdessen wird auf den Tatbestand des hier angefochtenen Urteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Leipzig verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.